Statuten Verein Tannzwärge

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Tannzwärge" besteht ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Oberentfelden. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Führung der Waldspielgruppe Tannzwärge sowie weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Wald im Tann und zur Förderung des Kindswohl sowie der Familie.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Gebühr der Waldspielgruppenkinder
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Datum Mitgliederversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss
mindestens 6 Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand
automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 1 Monat, im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 1
Woche schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4
Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der
Revisionsstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten
k) Information über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen. 

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung
anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen
Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) Beisitzer:in

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann
unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem
Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung
der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die
Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 2. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des
Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14.05.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.